In der katholischen Kirche (sowohl der lateinischen als auch der ostkatholischen), den ostorthodoxen, koptischen und anglikanischen Abteien entsprechen die Art der Wahl, die Stellung, die Rechte und die Autorität einer Äbtissin im Allgemeinen denen eines Abtes. Sie muss mindestens 40 Jahre alt sein und seit 10 Jahren als Nonne leben. Das erforderliche Alter in der katholischen Kirche hat sich im Laufe der Zeit verändert und liegt zwischen 30 und 60 Jahren. Die Anforderung von 10 Jahren als Nonne beträgt im Katholizismus nur 8 Jahre. In dem seltenen Fall, dass es keine Nonne gibt, die die Voraussetzungen erfüllt, können die Anforderungen auf 30 Jahre und davon 5 Jahre in „aufrechter Haltung“, wie von der Oberin bestimmt, gesenkt werden. Eine Frau, die unehelich geboren wurde, keine Jungfrau ist, sich einer nicht vorgeschriebenen öffentlichen Buße unterzogen hat, eine Witwe ist oder blind oder taub ist, wird in der Regel für das Amt disqualifiziert, es sei denn, es liegt eine Erlaubnis des Heiligen Stuhls vor. Das Amt ist ein Wahlamt, das von den Nonnen der Gemeinschaft in geheimer Abstimmung gewählt wird. Wie der Abt wird auch die Äbtissin nach ihrer Bestätigung durch den Heiligen Stuhl durch eine feierliche Segnung in ihr Amt eingeführt, die von dem Bischof, in dessen Gebiet sich das Kloster befindet, oder von einem Abt oder einem anderen Bischof mit entsprechender Erlaubnis erteilt wird. Anders als der Abt erhält die Äbtissin nur den Ring, den Bischofsstab und ein Exemplar der Ordensregel. Eine Mitra erhält sie im Rahmen der Zeremonie nicht. Die Äbtissin fügt traditionell auch ein Brustkreuz an der Außenseite ihres Gewandes als Symbol ihres Amtes hinzu, obwohl sie weiterhin eine modifizierte Form ihres Ordenshabits oder ihrer Ordenstracht trägt, da sie nicht ordiniert ist – Frauen können nicht ordiniert werden – und daher in der Liturgie keine Weste oder Chorkleidung trägt. Eine Äbtissin dient auf Lebenszeit, außer in Italien und auf einigen benachbarten Inseln.
Rollen und AufgabenBearbeiten
Äbtissinnen sind wie Äbte kirchenrechtlich höhere Vorgesetzte, die Äquivalente von Äbten oder Bischöfen (die geweihten männlichen Mitglieder der kirchlichen Hierarchie, die kraft ihres Amtes die exekutive Jurisdiktion über ein Gebäude, ein Diözesangebiet oder eine kommunale oder nichtkommunale Personengruppe ausüben – kirchenrechtliche Einheiten). Sie nehmen die Gelübde der Nonnen der Abtei entgegen; sie können Kandidatinnen in das Noviziat ihres Ordens aufnehmen; sie können sie zu Studienzwecken entsenden; und sie können sie zu pastoralen oder missionarischen Tätigkeiten oder zur Mitarbeit oder Assistenz in der Verwaltung und im Dienst einer Pfarrei oder Diözese entsenden, soweit dies nach kanonischem und zivilem Recht zulässig ist (diese Tätigkeiten können innerhalb oder außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft stattfinden). Sie haben volle Autorität in der Verwaltung der Gemeinschaft.
Es gibt jedoch erhebliche Beschränkungen. Sie dürfen die Sakramente nicht spenden, deren Feier Bischöfen, Priestern, Diakonen (Klerikern) vorbehalten ist, d.h. den geweihten Personen. Sie können einen geweihten Kleriker zur Ausbildung heranziehen und einige ihrer Mitglieder bei Bedarf als Messdiener, außerordentliche Spender des Heiligen Abendmahls oder Lektoren zulassen – alles Ämter, die jetzt auch den Nichtgeweihten offen stehen. Sie dürfen nicht als Zeugen bei einer Eheschließung dienen, es sei denn, es liegt ein besonderes Reskript vor. Sie dürfen weder die Buße (Versöhnung) noch die Krankensalbung (Letzte Ölung) spenden und auch nicht als geweihte Zelebranten oder Konzelebranten der Messe fungieren (kraft ihres Amtes, ihrer Ausbildung und ihrer Einsetzung dürfen sie, wenn nötig, als Messdiener, Lektoren, Saaldiener, Träger oder außerordentliche Diener der Heiligen Kommunion und, wenn nötig, der Hostie auftreten). Sie können dem Stundengebet vorstehen, das sie mit ihrer Gemeinde zu halten haben, vor ihrer Gemeinde über die Heilige Schrift sprechen und bestimmte Arten von Segnungen erteilen, die nicht dem Klerus vorbehalten sind. Andererseits dürfen sie in der Regel keine Predigt oder Homilie halten oder das Evangelium während der Messe lesen. Da sie in den katholischen, orthodoxen und orientalischen Kirchen keine Bischofsweihe empfangen, können sie auch keine anderen Personen weihen, und sie üben auch nicht die Autorität aus, die sie nach dem kanonischen Recht außerhalb ihres Klosters und seines Territoriums haben (auch wenn sie nicht im Kloster leben), nicht-klösterliche, nicht-kontemplative weibliche Ordensangehörige, die in einem Konvent oder Kloster ansässig sind, aber an äußeren Angelegenheiten teilnehmen, können bei Bedarf dem Diözesanbischof und den örtlichen weltlichen Geistlichen und Laien in bestimmten pastoralen Diensten und administrativen und nicht-administrativen Funktionen assistieren, die kein geweihtes Amt oder den Status eines männlichen Klerikers in diesen Kirchen oder Programmen erfordern). Es gibt besondere Umstände, unter denen aufgrund eines apostolischen Privilegs bestimmten Äbtissinnen über das normale Maß hinausgehende Rechte und Verantwortlichkeiten zugestanden wurden, wie der Äbtissin des Zisterzienserklosters der Abtei Santa María la Real de Las Huelgas in der Nähe von Burgos, Spanien. Ebenfalls mit außergewöhnlichen Rechten ausgestattet wurde die Äbtissin des Zisterzienserordens in Conversano, Italien. Sie erhielt die Möglichkeit, ihren eigenen Generalvikar zu ernennen, die Beichtväter auszuwählen und zu bestätigen sowie die öffentliche Huldigung ihres Klerus zu empfangen. Diese Praxis wurde fortgesetzt, bis einige der Pflichten aufgrund eines Appells des Klerus an Rom geändert wurden. Im Jahr 1750 wurde die öffentliche Huldigung schließlich abgeschafft.
GeschichteBearbeiten
Historisch gesehen standen in einigen keltischen Klöstern Äbtissinnen gemeinsamen Häusern von Mönchen und Nonnen vor, das berühmteste Beispiel ist die Leitung des Klosters Kildare in Irland durch die heilige Brigid von Kildare. Dieser Brauch begleitete keltische Mönchsmissionen nach Frankreich, Spanien und sogar nach Rom selbst. Robert, der Gründer der Abtei Fontevraud in der Nähe von Chinon und Saumur in Frankreich, übertrug 1115 die Leitung des gesamten Ordens, sowohl der Männer als auch der Frauen, einer weiblichen Oberin.
In den lutherischen Kirchen hat sich der Titel Äbtissin in einigen Fällen (z.B. Kloster Itzehoe) erhalten, um die Vorsteherinnen von Abteien zu bezeichnen, die seit der Reformation als Klöster oder Stifte weitergeführt werden. Diese Ämter blieben bestehen, wechselten lediglich von katholisch zu lutherisch. Die erste, die diesen Wechsel vollzog, war die Abtei von Quedlinburg, deren letzte katholische Äbtissin 1514 starb. Es handelt sich um Kollegiatstifte, die unverheirateten Damen, in der Regel von adliger Herkunft, die Kanonissinnen oder auch Stiftsdamen oder Kapitularinnen genannt werden, ein Zuhause und ein Einkommen bieten. Das Amt der Äbtissin ist von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung und wurde in der Vergangenheit bisweilen von Prinzessinnen aus den regierenden Häusern ausgeübt. Bis zur Auflösung des Heiligen Römischen Reiches und der Mediatisierung kleinerer Reichslehen durch Napoleon war die evangelische Äbtissin von Quedlinburg auch von Amts wegen das Oberhaupt dieses reichsunmittelbaren Staates. Die letzte regierende Äbtissin dieser Art war Sofia Albertina, Prinzessin von Schweden.
Auf dem Prager Hradschin befindet sich ein katholisches Institut, dessen Leiterin den Titel einer Äbtissin trägt. Es wurde 1755 von Kaiserin Maria Theresia gegründet und war traditionell für die Krönung der Königin von Böhmen zuständig. Die Äbtissin muss eine österreichische Erzherzogin sein.
Während des 7. bis 10. Jahrhunderts begannen Kräfte, von päpstlichen Bullen bis hin zu lokalen Maßnahmen, die geistliche Macht der Äbtissinnen einzuschränken: z.B. bei Segnungen, Sakramentenspendung und sogar bei der Verschleierung der Nonnen. Äbtissinnen hatten früher solche Befugnisse, aber im 9. bis 13. Jahrhundert wurden diese Dienst- und Verwaltungshandlungen zunehmend als „Usurpation“ bezeichnet (siehe obige Anmerkung). Laut Reaktionären wie Oestereich (1907) bezeichnete der Papst (vermutlich Innozenz XI.?) diese Segnungshandlungen als „unerhört, höchst unschicklich und höchst absurd“
In der römisch-katholischen Kirche gibt es derzeit rund 200 Äbtissinnen. Das älteste Frauenkloster in Deutschland ist die Zisterzienserinnenabtei St. Marienthal bei Ostritz, die im frühen 13. Jahrhundert gegründet wurde.