OSHA Standard 1910.27 for Fixed Ladders

OSHA Standard 1910.27

  • Part Number: 1910
  • Part Title: Occupational Safety and Health Standards
  • Subpart: D
  • Subpart Title: Walking-Working Surfaces
  • Standard Number: 1910.27
  • Title: Fixed ladders.

Note: Following OSHA Standard strictly could leave you and your company with a liability should an accident occur. Check with your local building department for any changes that go above and beyond the OSHA Standard.

„Design Requirements“

1910.27(a)(1)

Design considerations. Alle Leitern, Zubehörteile und Befestigungen müssen so konstruiert sein, dass sie die folgenden Belastungsanforderungen erfüllen:

1910.27(a)(1)(i)

Die minimale Bemessungslebendlast muss eine einzelne konzentrierte Last von 200 Pfund sein.

1910.27(a)(1)(ii)

Die Anzahl und Position zusätzlicher konzentrierter Lebendlast-Einheiten von jeweils 200 Pfund, die aus der voraussichtlichen Nutzung der Leiter ermittelt werden, müssen bei der Konstruktion berücksichtigt werden.

1910.27(a)(1)(iii)

Die von den auf der Leiter befindlichen Personen einwirkenden Verkehrslasten sind als an solchen Punkten konzentriert zu betrachten, die die größte Beanspruchung des betrachteten Bauteils verursachen.

1910.27(a)(1)(iv)

Bei der Bemessung von Holmen und Befestigungen ist das Gewicht der Leiter und der angebrachten Zubehörteile zusammen mit der Verkehrslast zu berücksichtigen.

1910.27(a)(2)

„Bemessungsspannungen“. Die Bemessungsspannungen für Holzteile von Leitern dürfen die in 1910.25 angegebenen Werte nicht überschreiten. Alle Holzteile von ortsfesten Leitern müssen den Anforderungen von 1910.25(b) entsprechen.

Für ortsfeste Leitern, die aus Holzseitenholmen und Holzsprossen oder -stollen bestehen, die in einem Neigungsbereich von 75 Grad bis 90 Grad verwendet werden und für die Benutzung durch nicht mehr als eine Person pro Abschnitt vorgesehen sind, sind Anlegeleitern gemäß 1910.25(c)(3)(ii) zulässig.

1910.27(b)

„Besondere Merkmale“ –

1910.27(b)(1)

„Sprossen und Stollen.“

1910.27(b)(1)(i)

Alle Sprossen müssen einen Mindestdurchmesser von einem dreiviertel Zoll bei Metallleitern haben, mit Ausnahme der in Absatz (b)(7)(i) dieses Abschnitts genannten, und einen Mindestdurchmesser von 1 1/8 Zoll bei Holzleitern.

1910.27(b)(1)(ii)

Der Abstand zwischen Sprossen, Stollen und Stufen darf 12 Zoll nicht überschreiten und muss über die gesamte Länge der Leiter gleichmäßig sein.

1910.27(b)(1)(iii)

Die lichte Mindestlänge der Sprossen oder Stollen muss 16 Zoll betragen.

1910.27(b)(1)(iv)

Sprossen, Stollen und Stufen müssen frei von Splittern, scharfen Kanten, Graten oder Vorsprüngen sein, die eine Gefahr darstellen können.

1910.27(b)(1)(v)

Die Sprossen einer Leiter mit einzelnen Sprossen müssen so gestaltet sein, dass der Fuß nicht vom Ende abrutschen kann. Ein Konstruktionsvorschlag ist in Abbildung D-1 dargestellt.

BILD D-1. – Gestaltungsvorschlag für Sprossen von Einsprossenleitern. (Für Abbildung D-1, hier klicken)

1910.27(b)(2)

„Seitenholme“. Seitenholme, die als Steighilfe verwendet werden können, müssen einen solchen Querschnitt haben, dass sie eine ausreichende Greiffläche ohne scharfe Kanten, Splitter oder Grate bieten.

1910.27(b)(3)

„Befestigungen“. Befestigungen müssen ein integraler Bestandteil der Konstruktion von Steigleitern sein.

1910.27(b)(4)

„Verbindungen“. Alle Verbindungen, gleich welcher Art, müssen den Konstruktionsanforderungen gemäß Absatz (a) dieses Abschnitts entsprechen. Alle Verbindungen und Anschlüsse müssen einen glatten Übergang zu den ursprünglichen Bauteilen haben und dürfen keine scharfen oder ausgedehnten Vorsprünge aufweisen.

1910.27(b)(5)

„Elektrolytische Wirkung“. Es müssen geeignete Mittel eingesetzt werden, um ungleiche Metalle vor elektrolytischer Einwirkung zu schützen, wenn diese Metalle miteinander verbunden werden.

1910.27(b)(6)

„Schweißen“. Alle Schweißarbeiten müssen dem „Code for Welding in Building Construction“ (AWSD1.0-1966) entsprechen.

1910.27(b)(7)

„Schutz vor Beschädigung.“

1910.27(b)(7)(i)

Leitern und Zubehörteile aus Metall müssen gestrichen oder auf andere Weise behandelt werden, um Korrosion und Rost zu widerstehen, wenn es der Standort erfordert. Leitern aus einzelnen, in Beton eingebetteten Metallsprossen, die als Zugang zu Gruben und anderen Bereichen unter Böden dienen, befinden sich häufig in einer Atmosphäre, die Korrosion und Rost verursacht. Um die Lebensdauer der Sprossen in einer solchen Atmosphäre zu verlängern, müssen die einzelnen Metallsprossen einen Mindestdurchmesser von 1 Zoll haben oder gestrichen oder anderweitig so behandelt sein, dass sie korrosions- und rostbeständig sind.

1910.27(b)(7)(ii)

Holzleitern müssen, wenn sie unter Bedingungen verwendet werden, in denen Fäulnis auftreten kann, mit einem nicht reizenden Konservierungsmittel behandelt werden, und die Details müssen so beschaffen sein, dass die Ansammlung von Wasser auf Holzteilen verhindert oder minimiert wird.

1910.27(b)(7)(iii)

Wenn bei der Konstruktion einer Leiter verschiedene Arten von Materialien verwendet werden, müssen die verwendeten Materialien so behandelt werden, dass sie sich nicht gegenseitig beeinträchtigen.

Abbildung D-2. – Schienenleiter mit Holmen aus Stabstahl und Sprossen aus Rundstahl (Für Abbildung D-2 hier klicken)

1910.27(c)

„Freiraum“ –

1910.27(c)(1)

„Steigseite.“ Bei ortsfesten Leitern muss der senkrechte Abstand von der Mittellinie der Sprossen zum nächstgelegenen festen Gegenstand auf der Steigseite der Leiter 36 Zoll bei einer Neigung von 76 Grad und 30 Zoll bei einer Neigung von 90 Grad betragen (Abb. D-2 dieses Abschnitts), wobei die Mindestabstände für Zwischenneigungen zwischen diesen beiden Grenzen im Verhältnis zur Neigung variieren, mit Ausnahme der Bestimmungen in den Unterabsätzen (3) und (5) dieses Absatzes.

1910.27(c)(2)

„Leitern ohne Käfige oder Schächte“. Von der Mittellinie der Leiter aus muss im Steigbereich in jeder Richtung eine lichte Breite von mindestens 15 Zoll vorhanden sein, es sei denn, es sind Käfige oder Mulden erforderlich.

1910.27(c)(3)

„Leitern mit Käfigen oder Körben.“ Leitern mit Käfig oder Korb sind von den Bestimmungen der Unterabsätze (1) und (2) dieses Abschnitts ausgenommen, müssen jedoch den Bestimmungen von Absatz (d)(1)(v) dieses Abschnitts entsprechen. Ortsfeste Leitern in glattwandigen Schächten sind von den Bestimmungen des Unterabsatzes (1) dieses Absatzes ausgenommen, müssen jedoch den Bestimmungen des Absatzes (d)(1)(vi) dieses Abschnitts entsprechen.

1910.27(c)(4)

„Freiraum hinter der Leiter.“ Der Abstand von der Mittellinie der Sprossen, Klampen oder Stufen zum nächstgelegenen festen Gegenstand hinter der Leiter darf nicht weniger als 7 Zoll betragen, es sei denn, dass bei unvermeidbaren Hindernissen die in Abbildung D-3 gezeigten Mindestabstände eingehalten werden müssen.

Mindestabstände für Leitern ABBILDUNG D-3. – Freiraum für unvermeidbare Hindernisse an der Rückseite einer feststehenden Leiter (Für Abbildung D-3 hier klicken)

1910.27(c)(5)

„Freiraum hinter dem Haltegriff.“ Der Abstand von der Mittellinie des Haltegriffs zum nächstgelegenen festen Gegenstand hinter dem Haltegriff darf nicht weniger als 4 Zoll betragen. Haltegriffe dürfen auf der Steigseite nicht über die Sprossen der Leiter, der sie dienen, hinausragen.

1910.27(c)(6)

„Abstand zwischen den Stufen“. Der Abstand zwischen der nächstgelegenen Kante der Leiter und der nächstgelegenen Kante der Ausrüstung oder der Struktur darf nicht mehr als 12 Zoll und nicht weniger als 2 1/2 Zoll betragen (Abb. D-4).

Abbildung D-4. – Leiter weit von der Wand entfernt (Für Abbildung D-4, hier klicken)

1910.27(c)(7)

„Lukendeckel.“ Gegengewichtige Lukendeckel müssen sich um mindestens 60 Grad aus der Horizontalen öffnen. Der Abstand von der Mittellinie der Sprossen oder Klampen bis zum Rand der Lukenöffnung auf der Steigseite muss mindestens 24 Zoll für versetzte Schächte oder 30 Zoll für gerade Schächte betragen. Innerhalb von 24 Zoll von der Mittellinie der Sprossen oder Knaggen dürfen keine vorstehenden potenziellen Gefahrenstellen vorhanden sein; alle derartigen Gefahrenstellen innerhalb von 30 Zoll von der Mittellinie der Sprossen oder Knaggen müssen mit Ablenkplatten versehen sein, die in einem Winkel von 60 Grad zur Horizontalen angeordnet sind, wie in Abbildung D-5 dargestellt. Das Verhältnis einer feststehenden Leiter zu einer zulässigen gegengewichtigen Lukenabdeckung ist in Abbildung D-6 dargestellt.

1910.27(d)

„Besondere Anforderungen“ –

1910.27(d)(1)

„Käfige oder Schächte.“

1910.27(d)(1)(i)

Käfige oder Schächte (mit Ausnahme von Schornsteinleitern) müssen gemäß den zutreffenden Zeichnungen, die in den Abbildungen D-7, D-8 und D-9 detailliert dargestellt sind, oder einer gleichwertigen Konstruktion gebaut werden.

1910.27(d)(1)(ii)

Käfige oder Schächte (außer wie in Unterabsatz (5) dieses Absatzes vorgesehen), die den in den Abbildungen D-7, D-8 und D-9 dargestellten Abmessungen entsprechen, müssen auf Leitern von mehr als 20 Fuß bis zu einer ununterbrochenen Länge von höchstens 30 Fuß vorhanden sein.

Abbildung D-5. – Ablenkplatten für Kopfgefahr (Für Abbildung D-5, hier klicken) ABBILDUNG D-6. – Verhältnis einer feststehenden Leiter zu einer sicheren Einstiegsluke (Für Abbildung D-6 hier klicken)

1910.27(d)(1)(iii)

Käfige müssen mindestens 42 Zoll über die Oberkante des Podestes hinausragen, es sei denn, ein anderer akzeptabler Schutz ist vorhanden.

1910.27(d)(1)(iv)

Käfige müssen sich die Leiter hinunter bis zu einem Punkt erstrecken, der nicht weniger als 7 Fuß und nicht mehr als 8 Fuß über der Basis der Leiter liegt, wobei der Boden mindestens 4 Zoll ausgestellt sein muss, oder ein Teil des Käfigs gegenüber der Leiter muss bis zur Basis getragen werden.

1910.27(d)(1)(v)

Käfige dürfen sich nicht weniger als 27 und nicht mehr als 28 Zoll von der Mittellinie der Leitersprossen erstrecken. Die Breite des Käfigs darf nicht weniger als 27 Zoll betragen. Die Innenseite muss frei von Vorsprüngen sein. Vertikale Stäbe müssen in einem maximalen Abstand von 40 Grad um den Umfang des Käfigs angeordnet sein; dies ergibt einen maximalen Abstand von etwa 9 1/2 Zoll, von Mitte zu Mitte.

1910.27(d)(1)(vi)

Leiterschächte müssen eine lichte Breite von mindestens 15 Zoll haben, gemessen in jeder Richtung von der Mittellinie der Leiter. Glattwandige Schächte müssen mindestens 27 Zoll von der Mittellinie der Sprossen bis zur Schachtwand auf der Steigseite der Leiter betragen. Wo andere Hindernisse auf der Steigseite der Leiter vorhanden sind, muss ein Mindestabstand von 30 Zoll von der Mittellinie der Sprossen eingehalten werden.

Abbildung D-7 – Käfige für Leitern mit einer Höhe von mehr als 20 Fuß (für Abbildung D-7, hier klicken) Abbildung D-8. – Freiraumdiagramm für feste Leitern im Schacht (für Abbildung D-8 hier klicken) ABBILDUNG D-9. – Käfige – besondere Anwendungen. (Für Abbildung D-9, hier klicken)

1910.27(d)(2)

„Landeplattformen“. Wenn Leitern für den Aufstieg in Höhen von mehr als 20 Fuß (außer an Schornsteinen) verwendet werden, müssen für jede angefangene Höhe von 30 Fuß Landeplattformen vorhanden sein, außer wenn kein Korb, Schacht oder Leitersicherheitsvorrichtung vorhanden ist, müssen Landeplattformen für jede angefangene Höhe von 20 Fuß vorhanden sein. Jeder Leiterabschnitt muss gegenüber den benachbarten Abschnitten versetzt sein. Wenn die Installationsbedingungen (selbst bei einer kurzen, ununterbrochenen Länge) es erfordern, dass benachbarte Abschnitte versetzt sind, müssen an jeder Versetzung Podeste vorgesehen werden.

1910.27(d)(2)(i)

Wenn eine Person einen Abstand von mehr als 12 Zoll von der Mittellinie der Sprosse einer Leiter bis zur nächstgelegenen Kante der Struktur oder des Geräts überwinden muss, muss ein Podest vorgesehen werden. Der Mindestabstand zwischen den Sprossen muss 2 1/2 Zoll betragen.

1910.27(d)(2)(ii)

Alle Podeste müssen mit Standardgeländern und Bordwänden ausgestattet sein, die so angeordnet sind, dass ein sicherer Zugang zu den Leitern möglich ist. Die Plattformen müssen mindestens 24 Zoll breit und 30 Zoll lang sein.

1910.27(d)(2)(iii)

Eine Sprosse eines jeden Leiterabschnitts muss sich auf der Höhe des Podestes befinden, das seitlich von der Leiter bedient wird. Erfolgt der Zugang zum Treppenabsatz über die Leiter, so ist von der Plattform des Treppenabsatzes bis zur ersten Sprosse unterhalb des Treppenabsatzes der gleiche Sprossenabstand wie bei der Leiter zu verwenden.

1910.27(d)(3)

„Leiterverlängerungen“. Die Seitenholme von durchgehenden oder seitlichen Leiterverlängerungen müssen 3 1/2 Fuß über Brüstungen und Podeste hinausragen. Bei durchgehenden Leiterverlängerungen müssen die Sprossen in der Verlängerung weggelassen werden und der Abstand zwischen den Holmen muss mindestens 18 und höchstens 24 Zoll betragen. Bei seitlichen oder versetzten Steigleitern müssen die Seitenholme und Sprossen an den Podesten bis zur nächsten regulären Sprosse jenseits oder oberhalb der Mindesthöhe von 3,5 m geführt werden (Abb. D-10).

Abbildung D-10. – Versetzte feste Leiterabschnitte (Für Abbildung D-10, hier klicken)

1910.27(d)(4)

„Haltegriffe“. Der Abstand der Haltegriffe muss die Fortsetzung des Sprossenabstands sein, wenn sie sich in horizontaler Lage befinden. Senkrechte Haltegriffe müssen den gleichen Abstand wie die Seitenholme der Leiter haben. Die Durchmesser der Haltegriffe müssen den Durchmessern der Rundsprossen entsprechen.

1910.27(d)(5)

„Leitersicherheitsvorrichtungen“. Auf Turm-, Wassertank- und Schornsteinleitern mit einer ununterbrochenen Länge von mehr als 20 Fuß können anstelle eines Rückenschutzes Leitersicherheitsvorrichtungen verwendet werden. In diesen Fällen ist kein Podest erforderlich. Alle Leitersicherheitsvorrichtungen, wie z. B. Rettungsgurte, Reibungsbremsen und Schiebevorrichtungen, müssen den Konstruktionsanforderungen der Leitern entsprechen, für die sie bestimmt sind.

1910.27(e)

„Neigung“ –

1910.27(e)(1)

„Bevorzugte Neigung“. Die bevorzugte Neigung von ortsfesten Leitern liegt im Bereich von 75 Grad und 90 Grad zur Horizontalen (Abb. D-11).

Abbildung D-11. – Neigung von ortsfesten Leitern (Für Abbildung D-11, hier klicken)

1910.27(e)(2)

„Nicht normgerechte Neigung.“ Steigleitern gelten als ungenormt, wenn sie innerhalb des ungenormten Neigungsbereichs von 60 und 75 Grad zur Horizontalen angebracht sind. Nicht genormte ortsfeste Leitern sind nur zulässig, wenn dies zur Erfüllung der Einbaubedingungen erforderlich ist. Dieser ungenormte Neigungsbereich ist als kritischer Bereich anzusehen, der nach Möglichkeit zu vermeiden ist.

1910.27(e)(3)

„Geltungsbereich dieses Abschnitts“. Dieser Abschnitt gilt nur für ortsfeste Leitern innerhalb des Neigungsbereichs von 60 Grad und 90 Grad zur Horizontalen.

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