Reg S und 144A
Was ist Regulation S und Rule 144A?
Wir von ISIN unterstützen Sie bei 144A oder Reg S Angeboten. Von der anfänglichen Erstellung der Dokumente über die Wertpapierkennnummern bis hin zu den Kontakten mit den Anlegern gibt es keinen Aspekt des Prozesses, mit dem wir nicht vertraut sind.
Regulation S sieht einen Ausschluss von den Registrierungsanforderungen nach Abschnitt 5 des Securities Act von 1933 in seiner geänderten Fassung (der „Securities Act“) für Angebote vor, die außerhalb der Vereinigten Staaten sowohl von US-amerikanischen als auch von ausländischen Emittenten durchgeführt werden. Ein privates oder öffentliches Wertpapierangebot, das von einem Emittenten außerhalb der Vereinigten Staaten unter Berufung auf Regulation S durchgeführt wird, muss nicht gemäß dem Securities Act registriert werden. Die Safe Harbors von Regulation S sind nicht exklusiv, d.h. ein Emittent, der versucht, Regulation S einzuhalten, kann sich auch auf eine andere anwendbare Ausnahme von der Registrierung berufen.
Regulation S sieht einen Ausschluss von den Registrierungsanforderungen von Section 5 des Securities Act von 1933 in seiner geänderten Fassung (der „Securities Act“) für Angebote vor, die außerhalb der Vereinigten Staaten sowohl von US-amerikanischen als auch von ausländischen Emittenten gemacht werden. Ein privates oder öffentliches Wertpapierangebot, das von einem Emittenten außerhalb der Vereinigten Staaten unter Berufung auf Regulation S durchgeführt wird, muss nicht gemäß dem Securities Act registriert werden. Die Safe Harbors von Regulation S sind nicht exklusiv, d.h. ein Emittent, der versucht, Regulation S zu erfüllen, kann auch die Verfügbarkeit einer anderen anwendbaren Befreiung von der Registrierung geltend machen.
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Reg S ist für Angebote von Aktien und Schuldtiteln verfügbar. Regulation S steht nur für „Angebote und Verkäufe von Wertpapieren außerhalb der Vereinigten Staaten“ zur Verfügung, die in gutem Glauben und nicht als Mittel zur Umgehung der Registrierungsbestimmungen des Wertpapiergesetzes erfolgen. Die Verfügbarkeit der Safe Harbors für Emittenten (Rule 903) und Wiederverkäufer (Rule 904) ist an zwei allgemeine Bedingungen geknüpft:
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- das Angebot oder der Verkauf muss im Rahmen einer Offshore-Transaktion erfolgen; und
- es dürfen keine „gezielten Verkaufsanstrengungen“ durch den Emittenten, einen Vertriebshändler, eines ihrer jeweiligen verbundenen Unternehmen oder eine in ihrem Namen handelnde Person unternommen werden.
Vor dem Seasoning können Anleihen, die nach Regulation S (RegS) verkauft werden, in den USA nur qualifizierten institutionellen Käufern (QIBs) unter Berufung auf Rule 144A angeboten werden.
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