Text.
Siehe Paragraph 60.
Elemente.
(1) Dass der Angeklagte ein beauftragter Offizier oder ein Offiziersanwärter war;
(2) Dass der Angeklagte sich mit einem oder mehreren bestimmten Soldaten auf eine bestimmte Art und Weise verbrüdert hat;
(3) Dass der Angeklagte damals wusste, dass es sich bei der/den Person(en) um einen Soldaten handelte;
(4) dass eine solche Verbrüderung gegen den Brauch des Dienstes des Angeklagten verstieß, wonach Offiziere sich nicht mit Militärangehörigen unter den Bedingungen militärischer Gleichheit verbrüdern dürfen; und
(5) dass unter den gegebenen Umständen das Verhalten des Angeklagten der guten Ordnung und Disziplin in den Streitkräften schadete oder geeignet war, die Streitkräfte in Misskredit zu bringen.
Erläuterung.
(1) Im Allgemeinen. Der Kern dieses Vergehens ist ein Verstoß gegen den Brauch der Streitkräfte, sich nicht zu verbrüdern. Nicht jeder Kontakt oder jede Verbindung zwischen Offizieren und Soldaten ist eine Straftat. Ob der fragliche Kontakt oder Umgang eine Straftat darstellt, hängt von den Begleitumständen ab. Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, ob das Verhalten die Befehlskette beeinträchtigt, den Anschein der Parteilichkeit erweckt oder auf andere Weise die gute Ordnung, Disziplin, Autorität oder Moral untergräbt. Die Handlungen und Umstände müssen so beschaffen sein, dass eine vernünftige, in den Problemen der militärischen Führung erfahrene Person zu dem Schluss kommt, dass die gute Ordnung und Disziplin der Streitkräfte dadurch beeinträchtigt wurde, dass die Achtung der Untergebenen vor der Professionalität, Integrität und den Pflichten eines Offiziers beeinträchtigt wurde.
(2) Vorschriften. Vorschriften, Richtlinien und Befehle können auch das Verhalten zwischen Offizieren und Mannschaften sowohl auf dienstlicher als auch auf örtlicher Basis regeln. Die Beziehungen zwischen Unteroffizieren verschiedener Dienstgrade oder zwischen Offizieren verschiedener Dienstgrade können in ähnlicher Weise geregelt werden. Verstöße gegen solche Vorschriften, Richtlinien oder Befehle können nach Artikel 92 geahndet werden. See paragraph 16.
Lesser included offenses. Article 80—attempts
Maximum punishment. Dismissal, forfeiture of all pay and allowances, and confinement for 2 years. </DIV >
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Above Information from Manual for Court Martial, 2002, Chapter 4, Paragraph 83