Vertraulichkeit, Patient/Arzt

Eine vertrauliche Beziehung zwischen Arzt und Patient ist für den freien Informationsfluss, der für eine gute medizinische Versorgung notwendig ist, unerlässlich. Nur in einer vertrauensvollen Umgebung kann ein Patient seine privaten Gefühle und seine persönliche Geschichte mitteilen, die es dem Arzt ermöglichen, alles zu verstehen, eine logische Diagnose zu stellen und richtig zu behandeln. Die American Academy of Family Physicians (AAFP) unterstützt den uneingeschränkten Zugang von Ärzten zu allen elektronischen Gesundheitsinformationen im Rahmen des Medical Home.

Die AAFP ist der Ansicht, dass die Vertraulichkeit von Patienten geschützt werden muss. Historisch gesehen war das Privileg der Kommunikation zwischen Arzt und Patient ein Schutz für die persönliche Privatsphäre und die verfassungsmäßigen Rechte des Patienten. Obwohl das Privileg nicht absolut ist, wird es durch den Gesetzgeber und die Rechtsprechung geschützt. HINWEIS: Nichts hierin oder im Folgenden darf so ausgelegt werden, dass es gegen die im Health Insurance Portability and Accountability Act (HIPAA) enthaltenen Standards für Gesundheitsinformationen verstößt, die sich auf den Schutz der Privatsphäre, die Vertraulichkeit oder die Sicherheit persönlicher Gesundheitsinformationen beziehen.

Der Datenaustausch ist schwierig, insbesondere über die Grenzen der Bundesstaaten hinweg, da in den einzelnen Bundesstaaten unterschiedliche Anforderungen an den Schutz der Privatsphäre und die Vertraulichkeit von Patienten bestehen. Die AAFP ist der Ansicht, dass Gesetzgeber und Juristen auf Bundes- und Landesebene ein höheres Maß an Standardisierung anstreben sollten, indem sie die folgenden Grundsätze zum Schutz der Privatsphäre medizinischer Informationen anerkennen:

A. Das Recht auf Privatsphäre ist persönlich und grundlegend.

B. Medizinische Informationen, die von Ärzten aufbewahrt werden, sind privilegiert und sollten vertraulich bleiben.

C. Der Patient sollte ein Recht auf Zugang zu seinen medizinischen Unterlagen haben und die Möglichkeit haben, identifizierbare zusätzliche Kommentare oder Korrekturen zu liefern. Das Recht auf Einsichtnahme ist nicht absolut. So kann in seltenen Fällen, in denen eine vollständige und direkte Offenlegung gegenüber dem Patienten dessen geistiges und/oder körperliches Wohlbefinden beeinträchtigen könnte, der Zugang auf den vom Patienten benannten Vertreter, vorzugsweise einen Arzt, ausgedehnt werden.

D. Die Privatsphäre von jugendlichen Minderjährigen sollte respektiert werden. Die Eltern sollten unter bestimmten Umständen keinen uneingeschränkten Zugang zu den medizinischen Unterlagen des Jugendlichen haben. Die Vertraulichkeit muss vor allem in den Bereichen gewahrt werden, in denen der Jugendliche das gesetzliche Recht hat, seine Zustimmung zu geben.

E. Medizinische Informationen können legitime Zwecke außerhalb der Arzt-Patienten-Beziehung haben, wie z. B. Abrechnung, Qualitätsverbesserung, Qualitätssicherung, bevölkerungsbezogene Versorgung, Patientensicherheit usw. Patienten und Ärzte müssen jedoch die Freigabe aller persönlich identifizierbaren Informationen an andere Parteien genehmigen. In den Richtlinien und Verträgen für Drittzahler und selbstversicherte Arbeitgeber sollte ausdrücklich beschrieben werden, welche Patientendaten freigegeben werden dürfen, welcher Zweck damit verfolgt wird, wer die Daten erhält und wie lange die Freigabe dauern darf. Richtlinien und Verträge sollten ferner die Weitergabe von Sekundärdaten ohne ausdrückliche Genehmigung des Patienten und des Arztes verbieten.

F. Jede Weitergabe von Informationen aus Krankenakten sollte auf die Informationen beschränkt sein, die zur Erreichung des Zwecks, für den die Weitergabe erfolgt, notwendig sind. Ärzte sollten besonders darauf achten, nur notwendige und sachdienliche Informationen weiterzugeben, wenn sie potenziell unangemessene Anfragen erhalten (z. B. „Senden Sie Fotokopien der Krankenakten der letzten fünf Jahre“). Sensible oder vertrauliche Informationen können nach Ermessen des Arztes ausgeschlossen werden, es sei denn, der Patient erteilt eine ausdrückliche Genehmigung zur Freigabe. Die Vervielfältigung der Krankenakte durch mechanische, digitale oder andere Methoden sollte nicht ohne die ausdrückliche Genehmigung des Arztes und unter Berücksichtigung des geltenden Rechts erlaubt werden.

G. Die Offenlegung kann zur Durchführung gesetzlicher Prüfungen von Krankenakten erfolgen, sofern strenge Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, um die Freigabe von individuell identifizierbaren Informationen zu verhindern.

H. Ausnahmeregelungen, die die Freigabe von Krankenakten im Rahmen des geltenden Rechts erlauben:

  1. An einen anderen Arzt, der im Zusammenhang mit der Behandlung der Person durch den medizinischen Leistungserbringer konsultiert wird;
  2. In zwingenden Umständen, die die Gesundheit und Sicherheit einer Person betreffen;
  3. Auf Grund einer gerichtlichen Anordnung oder eines Gesetzes, das den Arzt verpflichtet, bestimmte Diagnosen an eine Gesundheitsbehörde zu melden; und
  4. Auf Grund einer gerichtlichen Anordnung oder eines Gesetzes, das die Freigabe der Krankenakte an eine Strafverfolgungsbehörde oder eine andere gesetzliche Behörde verlangt.

I. Elektronische Kommunikationssysteme für Gesundheitsinformationen müssen mit angemessenen Sicherheitsvorkehrungen (z. B. Verschlüsselung, Authentifizierung von Nachrichten, Benutzerüberprüfung usw.) ausgestattet sein, um die Privatsphäre und Vertraulichkeit von Ärzten und Patienten zu schützen. Personen mit Zugang zu elektronischen Systemen sollten klaren, eindeutigen und verbindlichen Richtlinien und Verfahren hinsichtlich der Eingabe, Verwaltung, Speicherung, Übertragung und Verteilung von Patienten- und Arztinformationen unterliegen.

Die AAFP unterstützt die Verwendung von Patientendaten für die Forschung in der Primärversorgung, die biomedizinische und pharmazeutische Forschung und andere Gesundheitsforschung, vorausgesetzt, es besteht ein angemessener Schutz für die Versuchspersonen, d. h. eine Genehmigung des Institutional Review Board.

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