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08.07.2019 Title Endorsement BasicsBy: Elizabeth Hodge Carr

Titelversicherungen werden mit standardisierten Formularen für Policen und Vermerke ausgestellt. Die am häufigsten verwendeten Formulare für gewerbliche Immobilien sind die von der American Land Title Association (ALTA), einer landesweiten Industriegruppe für Titelversicherungen, herausgegebenen. Ein Titelzusatz ist eine Ergänzung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes, die einer Versicherungspolice beigefügt wird. Sie bieten eine Deckung, die die Police auf die Bedürfnisse des Versicherten für eine bestimmte Transaktion zuschneidet. Es gibt etwa 80 von der ALTA genehmigte Formulare, aus denen der Versicherte eine zusätzliche Deckung auswählen kann. Um eine angemessene Deckung zu gewährleisten, ist es wichtig, dass Sie die spezifischen Anforderungen des Versicherers für die Ausstellung eines bestimmten Nachtrags kennen und dass Sie genügend Zeit einplanen, um diese Anforderungen zu erfüllen. Ihr Versicherungsschutz ist nur so gut wie Ihr Vermerk. Einige Vermerke erfordern keine zusätzlichen Einreichungen beim Versicherer und können von Interesse sein, wenn Ihr Zeitplan und Ihr Budget es zulassen.

Grundlegende Vermerke:

Nachfolgend finden Sie einige der am häufigsten ausgestellten Vermerke, eine grundlegende Erklärung der Deckung, die sie bieten, und die für die Ausstellung erforderlichen Anforderungen.

ALTA 3 Series

Die ALTA 3 Series Endorsements, die „Zoning“-Endorsements, zu einer Darlehens- oder Eigentümerpolice bieten Versicherungsschutz in Bezug auf die anwendbare Zonenklassifizierung und die genehmigte Nutzung des Grundstücks.

Das ALTA Endorsement 3-06, Zoning Unimproved Land, ist für unbebautes Land bestimmt. Sie bietet Versicherungsschutz gegen Verluste oder Schäden, die dadurch entstehen, dass das Grundstück keine bestimmte Gebietseinstufung erhält und dass bestimmte Nutzungen nach der/den geltenden Gebietsverordnung(en) nicht zulässig sind. Zu den versicherungstechnischen Anforderungen gehören unter anderem: Überprüfung der Bebauungspläne und -verordnungen, ein Bericht über die Bebauung, ein Schreiben über die Einhaltung der Bebauungsvorschriften, ein Gutachten eines Rechtsanwalts oder eine eidesstattliche Erklärung des Eigentümers über die derzeitige Nutzung und die Unkenntnis von Verstößen.

Die ALTA-Ergänzung 3.1-06, Zoning-Completed Structure, ist für bebaute Grundstücke bestimmt und versichert die Bebauungsklassifizierung und die im Rahmen dieser Klassifizierung zulässigen Nutzungen. Dieser Nachtrag versichert auch eine rechtskräftige gerichtliche Verfügung, die das gegenwärtige Bauwerk verbietet und seine Beseitigung oder Änderung verlangt, weil es gegen die Bebauungsvorschriften verstößt, was die Fläche, Breite oder Tiefe des Grundstücks als Baugrundstück, die Grundfläche des Bauwerks, den Rücksprung des Bauwerks, die Höhe des Bauwerks oder die Anzahl der Parkplätze betrifft. Zu den versicherungstechnischen Anforderungen gehören in der Regel die für ALTA 3-06 geforderten, sowie der Nachweis der Erteilung einer Baugenehmigung im Falle eines kürzlich errichteten Gebäudes.

Das ALTA Endorsement 3.2-06, Zoning – Land Under Development, ist für unbebaute Grundstücke gedacht, auf denen Verbesserungen nach bestimmten Plänen und Spezifikationen errichtet werden sollen. Zu den versicherungstechnischen Anforderungen gehört die Vorlage von Lageplänen und Spezifikationen zur Prüfung.

Die ALTA-Endorsements 8.1-06 und 8.2-06 werden gemeinhin als Environmental Protection Lien bzw. Commercial Environmental Protection Lien bezeichnet. Diese Zusätze versichern Verluste oder Schäden, die aufgrund von eingetragenen Umweltpfandrechten entstehen, die nicht anderweitig als Ausnahme vom Eigentum in Anhang B der Police aufgeführt sind. Der Nachtrag 8.1-06 ist nur für Kreditpolicen erhältlich, die Wohnimmobilien abdecken, und erfordert eine übliche Grundbuchabfrage. Der Nachtrag 8.2-06 hingegen ist für Darlehens- oder Eigentümerpolicen erhältlich, gilt nur für gewerbliche Immobilien und erfordert keine zusätzlichen Zeichnungsanforderungen.

Einschränkungen, Beeinträchtigungen, Mineralien

Die ALTA 9-Serie bietet eine Reihe von Deckungen im Zusammenhang mit der Veräußerung von Hypothekenpfandrechten, Verletzungen von Einschränkungen und Beeinträchtigungen. Dieser Vermerk wird allgemein als „umfassender Vermerk“ bezeichnet, da er dazu dient, viele der verschiedenen Deckungen, die von institutionellen Kreditgebern häufig angefordert oder verlangt werden, in einem einzigen Vermerk zusammenzufassen.

Die ALTA-Vermerke 9-06 und 9.7-06, Restrictions, Encroachments, Minerals – Loan Policy, sind nur für Kreditpolicen erhältlich. Diese Vermerke beziehen sich auf Verstöße gegen Vereinbarungen, Bedingungen, Beschränkungen oder Einschränkungen, bestehende Eingriffe, Schäden, die sich aus der Ausübung von Mineralienrechten ergeben, sowie auf eine rechtskräftige gerichtliche Verfügung, die die Beseitigung eines Eingriffs aufgrund eines Verstoßes gegen die Abstandslinien verlangt. Die ALTA-Ergänzung 9.7-06 ist speziell für in der Entwicklung befindliche Grundstücke konzipiert und bietet zusätzlichen Versicherungsschutz in Bezug auf Verbesserungen, die auf der Grundlage von Plänen und Spezifikationen auf dem Grundstück errichtet werden. Darüber hinaus bietet ALTA Endorsement 9.10-06, gemeinhin als Restrictions, Encroachments, Minerals – Current Violations – Loan Policy bezeichnet, die gleiche Deckung wie ALTA 9-06, mit der Ausnahme, dass die Deckung aktuelle Verstöße zum Zeitpunkt der Police auf einer „as needed“-Basis einschließt.

Das ALTA Endorsement 9.3-06, Covenants, Conditions and Restrictions – Loan Policy, ähnelt dem 9-06 und gilt nur für Kreditpolicen. Sie versichert jedoch nicht Eingriffe oder Schäden, die sich aus der künftigen Ausübung von Rechten zur Nutzung der Grundstücksoberfläche für die Gewinnung oder Erschließung von Mineralien ergeben.

Die ALTA-Endorsements 9.1-06 und 9.2-06, Covenants, Conditions and Restrictions – Owner’s Policy, sind nur für Eigentümerpolicen erhältlich. Der Nachtrag 9.1-06 gilt nur für unbebaute Grundstücke, der Nachtrag 9.2-06 für bebaute Grundstücke. Sie versichern Verstöße gegen Vereinbarungen, Bedingungen oder Einschränkungen, die nicht in Anhang B der Police aufgeführt sind. Der Nachtrag 9.2-06 deckt auch die zwangsweise Beseitigung von Verbesserungen ab, die durch die Verletzung einer Abstandslinie entstanden sind. Darüber hinaus ähnelt ALTA Endorsement 9.8-06 9.1-06 und 9.2-06, mit der Ausnahme, dass es eine zusätzliche Deckung für geplante Verbesserungen auf dem Grundstück bietet, wie sie in spezifischen Plänen und Spezifikationen dargestellt sind. ALTA Endorsement 9.8-06 wird gemeinhin als Covenants Conditions and Restrictions – Land Under Development – Owner’s Policy bezeichnet.

Die Anforderungen für die Ausstellung der oben genannten Endorsements variieren von Gerichtsbarkeit zu Gerichtsbarkeit und können eine akzeptable Vermessung und den Nachweis beinhalten, dass alle das Grundstück betreffenden Covenants nicht verletzt werden.

Das ALTA Endorsement 9.6-06, Private Rights – Current Assessments – Loan Policy, ist nur für Darlehenspolicen erhältlich. Dieser Nachtrag bietet Versicherungsschutz gegen private Gebühren oder Veranlagungen, Kaufoptionen, Vorkaufsrechte oder ein Vorabgenehmigungsrecht eines künftigen Käufers/Nutzers, ist jedoch auf Verluste oder Schäden beschränkt, die aus einer privaten Gebühr oder Veranlagung entstehen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Police fällig und zahlbar ist.

Der ALTA-Nachtrag 9.9-06, Private Right – Owner’s Policy, steht nur für Eigentümerpolicen zur Verfügung und bietet Versicherungsschutz für Schäden, die durch die Durchsetzung von privaten Rechten in einer Vereinbarung (Covenant), wie Optionen, Vorkaufsrechte oder Vorabgenehmigungen, entstehen und zum Verlust des versicherten Eigentums führen.

Zugang und Zutritt

Die ALTA-Ergänzung 17-06, Zugang und Zutritt, und die ALTA-Ergänzung 17.1-06, Indirekter Zugang und Zutritt, werden gemeinhin als „Access“-Ergänzungen bezeichnet. Diese beiden Vermerke sind für Eigentümer- und Darlehenspolicen erhältlich. ALTA Endorsement 17-06 deckt Verluste oder Schäden, die dadurch entstehen, dass das versicherte Grundstück keinen physischen Zugang zu einem öffentlichen Weg über eine in der Police als versichertes Interesse ausgewiesene Zufahrtsdienstbarkeit hat, oder die dadurch entstehen, dass das Zugangsrecht über bestehende Bordsteinkanten oder Zugänge zu einem öffentlichen Weg eingeschränkt ist. ALTA Endorsement 17.1-06 hingegen bietet Versicherungsschutz für Verluste oder Schäden, die dadurch entstehen, dass das versicherte Grundstück nicht an ein öffentliches Wegerecht angrenzt, dass es keinen physischen Zugang zu einem öffentlichen Weg hat und dass das Zugangsrecht über bestehende Bordsteinkanten oder Einfahrten zu einem öffentlichen Weg eingeschränkt ist. Diese Vermerke können gegen Vorlage einer aktuellen Vermessung des versicherten Grundstücks ausgestellt werden, aus der hervorgeht, dass das Grundstück an ein öffentliches Wegerecht mit Bordsteinkanten und Einfahrten angrenzt oder an eine versicherte Zufahrtsdienstbarkeit angrenzt, die an ein öffentliches Wegerecht grenzt.

Die ALTA-Ergänzung 18-06, Single Tax Parcel, und die ALTA-Ergänzung 18.1-06, Multiple Tax Parcel, sind für Eigentümer- und Darlehensversicherungen erhältlich. Diese Vermerke bieten Versicherungsschutz für den Fall, dass das in der Police beschriebene und versicherte Grundstück für die Grundsteuer keine eigenständige(n) Parzelle(n) darstellt, die von anderen Grundstücken getrennt ist/sind. Dies ist wahrscheinlich nicht möglich, wenn Sie ein Grundstück unterteilen oder eine neue Parzelle im Rahmen einer Transaktion anlegen, da keine steuerliche Parzellennummer vergeben wurde. Für die Ausstellung dieses Vermerks sind neben einer Titelrecherche keine weiteren versicherungstechnischen Anforderungen erforderlich.

Kontiguität

Die ALTA-Vermerke 19-06, Contiguity – Multiple Parcels, und 19.1-06, Contiguity – Single Parcel, sind für Eigentümer- und Kreditpolicen erhältlich. Diese Vermerke werden am häufigsten angefordert, wenn die Immobilie in der Police als mehr als eine Parzelle beschrieben wird. Der Vermerk stellt sicher, dass es keine dazwischenliegenden Parzellen, Lücken oder Schluchten gibt. Um diesen Vermerk ausstellen zu können, muss die Versicherungsgesellschaft in der Regel ein zuverlässiges Gutachten einsehen, das je nach Komplexität die Zusammengehörigkeit der Parzellen bestätigt. Vielerorts wird verlangt, dass die Vermessung nach ALTA-Standards gezeichnet und für das Grundbuchamt beglaubigt wird.

Same as Survey

Das ALTA Endorsement 25-06 wird gemeinhin als Same as Survey bezeichnet. Dieser Vermerk ist für Darlehens- und Eigentümerpolicen erhältlich und bietet Versicherungsschutz für den Fall, dass das auf dem im Vermerk beschriebenen Gutachten angegebene Land nicht mit dem in der Police beschriebenen Land übereinstimmt. Dieser Vermerk ist nach Erhalt und Prüfung eines aktuellen und zuverlässigen Gutachtens erhältlich. Je nach den Umständen können einige Versicherer diesen Nachtrag mit einer früheren Vermessung und einer eidesstattlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstücks ausstellen, aus der hervorgeht, dass an dem Grundstück keine Änderungen vorgenommen wurden, die die Genauigkeit der Vermessung beeinträchtigen.

Der ALTA-Nachtrag 26-06 bietet Deckung für jeden Verlust, der dadurch entsteht, dass das in der Police beschriebene und versicherte Grundstück kein separater und rechtmäßig geschaffener Grundstücksteil gemäß den geltenden staatlichen und örtlichen Gesetzen ist. Dieser Nachtrag ist nach Erhalt und Prüfung eines aktuellen und zuverlässigen Gutachtens in Verbindung mit den staatlichen und örtlichen Unterteilungsanforderungen erhältlich.

Spezielle Nachträge:

Die grundlegende Deckung, die durch eine Standard-ALTA-Titelversicherungspolice bereitgestellt wird, deckt viele Ihrer allgemeinen Titelversicherungsbedürfnisse ab.

Oft können jedoch bestimmte Transaktionen besondere Risiken darstellen, die zusätzliche Abklärungen oder Anforderungen erfordern, die über die unten genannten hinausgehen.

Das ALTA Endorsement 4-06, Condominium – Loan Policy, ist nur für Darlehenspolicen erhältlich. Sie bietet einem Hypothekarkreditgeber, dessen Darlehen durch eine Eigentumswohnung gesichert ist, Versicherungsschutz. Das Endorsement versichert, dass das Kondominium-Projekt in Übereinstimmung mit staatlichem Recht gegründet wurde, dass es keine Unterhaltspfandrechte oder Verfallsbestimmungen gibt, die gegenüber dem Pfandrecht der versicherten Hypothek Vorrang haben, und dass kein Vorkaufsrecht in Verbindung mit aktuellen oder früheren Transaktionen ausgeübt werden kann. Der Versicherer verlangt einen zufriedenstellenden Nachweis, dass keine unbezahlten Pfandrechte für Wohnungseigentumsgebühren oder -bewertungen bestehen und dass auf die Ausübung eines etwaigen Vorkaufsrechts verzichtet wurde.

Die ALTA-Ergänzung 4.1-06, Condominium, ist sowohl für Eigentümer- als auch für Kreditpolicen erhältlich. Sie bietet Deckung für Eigentümer von Eigentumswohnungen und deren Hypothekengeber. Dieser Nachtrag bietet die gleichen grundlegenden Versicherungsleistungen wie der Nachtrag 4.1-06, mit der Ausnahme, dass 4.1-06 nicht den Vorrang des Pfandrechts der versicherten Hypothek oder des Deed of Trust gegenüber künftigen Wohnungseigentumsbewertungen versichert. Sie versichert vielmehr den Verlust oder die Beschädigung aufgrund des Vorrangs der zum Zeitpunkt der Police bestehenden Pfandrechte für Wohnungseigentumsgebühren und -bewertungen. Die versicherungstechnischen Anforderungen entsprechen in der Regel denen von Endorsement 4-06.

Das ALTA Endorsement 5-06, Planned Unit Development – Loan Policy, ist nur für Kreditpolicen erhältlich. Der Nachtrag ist für Grundstücke vorgesehen, die Teil einer „Planned Unit Development“ (PUD) sind, wie z. B. Wohn-, Erholungs-, Gewerbe- und Industriegebiete. Er kann aber auch in allen anderen Fällen verwendet werden, in denen eine Eigentümergemeinschaft oder eine andere Art von Rahmenvertrag besteht. Dieser Vermerk deckt Verluste ab, die durch die Verletzung bestimmter Beschränkungen verursacht werden, Verluste, die sich aus der fehlenden Priorität der versicherten Hypothek gegenüber einem Pfandrecht für Hausbesitzervereinigungen ergeben, Verluste aufgrund der erzwungenen Beseitigung eines bestehenden Bauwerks wegen eines Eingriffs und Verluste aufgrund des Scheiterns des Eigentumsrechts durch die Ausübung eines Vorkaufsrechts. Auch hier verlangt der Versicherer einen zufriedenstellenden Nachweis, dass es keine unbezahlten Pfandrechte für überfällige Veranlagungen gibt und dass auf die Ausübung des Vorkaufsrechts verzichtet wurde oder es erloschen ist.

Die ALTA-Ergänzung 5.1-06, Planned Unit Development, bietet den gleichen grundlegenden Versicherungsschutz wie die Ergänzung 5-06, mit der Ausnahme, dass die Ergänzung 5.1-06 sowohl für Eigentümer- als auch für Darlehenspolicen erhältlich ist und nicht den Vorrang des Pfandrechts der versicherten Hypothek gegenüber künftigen Veranlagungen der Hausbesitzer versichert. Dieser Nachtrag wird häufig in Staaten verwendet, in denen die Hausratabrechnungen der Wohnungseigentümergemeinschaft nach staatlichem Recht Vorrang vor der versicherten Hypothek haben. Die versicherungstechnischen Anforderungen entsprechen in der Regel denen von Endorsement 5-06.

Pachtgrundstück

Das ALTA Endorsement 13-06, Pachtgrundstück – Eigentümerpolice, und ALTA Endorsement 13.1-06, Pachtgrundstück – Darlehenspolice, sind anwendbar, wenn das gesamte versicherte Grundstück oder ein Teil davon an den versicherten Mieter verpachtet ist. Endorsement 13-06 gilt für Eigentümerpolicen und Endorsement 13.1-06 gilt für Darlehenspolicen. Diese Vermerke enthalten mehrere zusätzliche Definitionen in Bezug auf das „Pachtgrundstück“, das als das im Pachtvertrag für die angegebene Pachtdauer gewährte Recht auf Besitz definiert ist. Diese Endorsements ändern auch die Berechnung von Schadensersatz und definieren die Bewertung der Immobilie.

Non-Imputation

Das ALTA Endorsement 15-06 (Non-Imputation – Full Equity Transfer), ALTA Endorsement 15.1-05 (Non-Imputation – Additional Insured) und ALTA Endorsement 15.2-06 (Non-Imputation – Partial Equity Transfer) sind nur für Eigentümerpolicen verfügbar. Im Falle einer Eigentumsübertragung kann das Wissen einer Partei per Gesetz dem Erwerber zugerechnet werden. Ein Unternehmen, das beispielsweise alle Mitgliedsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erwirbt, die versicherte Immobilien besitzt, wird den Non-Imputation-Vermerk für den neuen Eigentümer der Mitgliedsanteile beantragen wollen, damit das Wissen des früheren Eigentümers dem Unternehmen nicht zugerechnet wird. Eine Auswirkung dieses unterstellten Wissens ist, dass im Falle eines Anspruchs aus einer Eigentumsversicherung der Eigentumsversicherer in der Lage sein kann, die Haftung mit der Begründung zu verweigern, dass die betreffende Angelegenheit dem Versicherten bekannt war, dem Versicherer jedoch nicht und auch nicht aus den öffentlichen Aufzeichnungen hervorgeht. Der Nachtrag 15.1-05 schützt jedoch nicht das in der Police genannte Unternehmen als Versicherten, sondern den genannten „zusätzlichen Versicherten“. Außerdem wird der Nachtrag 15.2-06 verwendet, wenn ein neuer Partner oder ein neues Mitglied eine Beteiligung an der eingetragenen Gesellschaft erwirbt und der neue Partner oder das neue Mitglied als Versicherter in der Police genannt wird. In jedem Fall verlangt der Versicherer einen hinreichenden Nachweis, dass den Parteien, denen sonst Kenntnis unterstellt werden könnte, keine derartigen Angelegenheiten bekannt sind, in der Regel in Form einer eidesstattlichen Erklärung zusammen mit einer Schadloshaltung.

Standort

Die ALTA-Ergänzung 22-06, Standort, und die ALTA-Ergänzung 22.1-06, Standort und Karte, stehen sowohl für Eigentümer- als auch für Darlehenspolicen zur Verfügung; 22.1-06 wird jedoch normalerweise nur für Darlehenspolicen verlangt. Diese Vermerke bieten Versicherungsschutz gegen Verluste oder Schäden, die dadurch entstehen, dass das Grundstück nicht wie im Vermerk beschrieben erschlossen wird und nicht mit der im Vermerk angegebenen Straßenadresse identifiziert werden kann. Endorsement 22.1-06 enthält außerdem einen Verweis auf eine der Police beigefügte Karte.

Easement

Das ALTA-Endorsement 28-06, Easement – Damage, ist sowohl für Eigentümer- als auch für Darlehenspolicen erhältlich. Sie deckt Schäden ab, die dem Versicherten dadurch entstehen, dass ein auf dem Grundstück befindliches Gebäude in eine Grunddienstbarkeit eingreift. Befindet sich beispielsweise ein Gebäude auf dem versicherten Grundstück innerhalb der Grenzen einer Grunddienstbarkeit, die den Bau von Einbauten auf dem Grunddienstbarkeitsgebiet verbietet (oder dem Inhaber der Grunddienstbarkeit gestattet, Einbauten auf dem Grunddienstbarkeitsgebiet zu entfernen), so bietet der Nachtrag 28-06 dem Eigentümer des versicherten Grundstücks Versicherungsschutz, wenn der Inhaber der Grunddienstbarkeit diese Rechte ausübt, um das Gebäude aus dem Grunddienstbarkeitsgebiet zu entfernen.

Einbauten

Die ALTA-Ergänzung 28.1-06, Einbauten – Grenzen und Grunddienstbarkeiten, und ALTA-Ergänzung 28.2-06, Einbauten – Grenzen und Grunddienstbarkeiten – beschriebene Verbesserungen, sind für Eigentümer- und Darlehenspolicen erhältlich. Sie bieten Versicherungsschutz für Schäden, die durch die erzwungene Beseitigung von Einbauten entstehen, die in angrenzende Grundstücke oder in eine Grunddienstbarkeit eingreifen. Der Zusatz 28.2-06 ermöglicht auch den Ausschluss eines bestimmten Eingriffs.

Mineralien und andere unterirdische Stoffe

Die ALTA-Zusätze 35-06 (Mineralien und andere unterirdische Stoffe – Gebäude), 35.1-06 (Mineralien und andere unterirdische Stoffe – Einbauten) und 35.2-06 (Mineralien und andere unterirdische Stoffe – beschriebene Einbauten) sind für Eigentümer- und Darlehenspolicen erhältlich. Endorsement 35-06 bietet Versicherungsschutz gegen Verluste oder Schäden, die sich aus der erzwungenen Entfernung oder Veränderung von auf dem Grundstück befindlichen Gebäuden ergeben, während sich Endorsement 35.1-06 von Endorsement 35-06 dadurch unterscheidet, dass es Versicherungsschutz gegen Schäden bietet, die sich aus der Entfernung von auf dem Grundstück befindlichen Einbauten (wie im Endorsement definiert) ergeben. Darüber hinaus bietet der Nachtrag 35.2-06 eine begrenztere Entschädigung für die erzwungene Entfernung oder Veränderung bestimmter aufgelisteter Verbesserungen, die sich auf dem Grundstück befinden. In jedem Fall erstreckt sich die Deckung nur auf Veränderungen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses auf dem Grundstück befinden, weil ein bestehendes Recht zur Nutzung der Grundstücksoberfläche für die Gewinnung oder Erschließung von Mineralien oder anderen unterirdischen Stoffen ausgeübt wird.

Die ALTA-Ergänzung 35.3-06, Minerals and Other Subsurface Substances – Land Under Development (Mineralien und andere unterirdische Substanzen – Land in Entwicklung), bietet Entschädigung für die zwangsweise Entfernung oder Veränderung von Verbesserungen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses auf dem Grundstück befinden, sowie für künftige Verbesserungen, die sich nach dem Versicherungsabschluss auf dem Grundstück befinden, weil ein bestehendes Recht zur Nutzung der Oberfläche des Grundstücks für die Gewinnung oder Entwicklung von Mineralien oder anderen unterirdischen Substanzen ausgeübt wird. Pläne und Spezifikationen für solche zukünftigen Verbesserungen müssen Ihrem Versicherer zur Prüfung vorgelegt werden.

Zusatzversicherungen können Ihnen oder Ihrem Kunden je nach den Umständen eine dringend benötigte zusätzliche Deckung bieten. Es ist wichtig, sicherzustellen, dass Ihre Nachträge vollständig und korrekt sind, da Ihr Versicherungsschutz nur so gut ist wie die Bedingungen der Nachträge. Darüber hinaus ist es wichtig zu bedenken, für welche Deckungszusätze zusätzliche Lieferungen an den Underwriter erforderlich sind, die eine zusätzliche Vorlaufzeit erfordern, und für welche Deckungszusätze keine Underwriting-Anforderungen bestehen. Berücksichtigen Sie diese Zeichnungsanforderungen und die damit verbundenen Kosten und den Zeitaufwand für die Ausstellung jedes der oben genannten Vermerke bei der Vorbereitung Ihrer Transaktion.

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