Zusatzversicherte

Die üblichen Gründe für die Aufnahme anderer Parteien als Zusatzversicherte liegen in der engen Beziehung oder den rechtlichen Anforderungen zwischen dem ursprünglich genannten Versicherten und dem Zusatzversicherten. In den meisten Fällen ist es für eine Partei vorteilhaft, als zusätzlicher Versicherter in den Policen anderer Parteien versichert zu sein, da dies die Schadenhistorie des zusätzlichen Versicherten reduziert und seine Prämien senkt. Die Schäden werden gegen die Policen der Partei verbucht, die die zusätzliche Versicherung anbietet, und ihre Prämien steigen entsprechend. In der Regel verlangt ein größeres und mächtigeres Unternehmen, dass kleinere Unternehmen (die Geschäfte machen wollen) das größere Unternehmen als zusätzlichen Versicherer benennen. So verlangt beispielsweise der Vermieter eines Geschäftsgebäudes häufig, dass der Mieter den Vermieter als zusätzlichen Versicherer in seiner Versicherungspolice aufführt. Auf diese Weise kommt der Vermieter im Falle eines Unfalls oder Schadens auf dem Gelände des Mieters (z. B. bei einem Sturz oder einem Brand) in den Genuss des Versicherungsschutzes des Mieters. In ähnlicher Weise verlangen Generalunternehmer oft von ihren Subunternehmern, dass sie den Generalunternehmer und den Eigentümer in den Policen des Subunternehmers nennen. Auf diese Weise schützt die Versicherung des Subunternehmers den Generalunternehmer und den Eigentümer, wenn der Generalunternehmer oder der Eigentümer aufgrund von Unfällen, die auf die Arbeit des Subunternehmers zurückzuführen sind, verklagt werden.

Die mit dem Risiko verbundenen Kosten werden an die Partei zurückgegeben, die das Verlustrisiko am besten kontrollieren kann, nämlich den Subunternehmer. In ähnlicher Weise möchten die Hersteller von Produkten häufig die Verkäufer der Produkte als zusätzliche Versicherte in die Haftpflichtpolicen des Herstellers aufnehmen. Dies trägt dazu bei, den Verkäufer zu veranlassen, den Verkauf der Produkte zu fördern, da er weiß, dass jeder Produkthaftungsprozess gegen den Verkäufer von der Haftpflichtversicherung des Herstellers gedeckt wird.

Die Kosten für die Aufnahme eines zusätzlichen Versicherten in eine Sach- oder Haftpflichtversicherung sind im Allgemeinen gering im Vergleich zu den Kosten der ursprünglichen Prämie. Die Underwriting-Abteilungen der Versicherungsgesellschaften betrachten das zusätzliche Risiko, das mit zusätzlichen Versicherten verbunden ist, zu Recht oder zu Unrecht oft als marginal. Zusatzversicherungen und Vermerke sind häufig Gegenstand von Meinungsverschiedenheiten, Missverständnissen und Rechtsstreitigkeiten. Bei den Meinungsverschiedenheiten geht es oft darum, ob der zusätzliche Versicherungsschutz „unabhängige Fahrlässigkeit“ des zusätzlichen Versicherten abdecken sollte oder nur Haftungen, die durch die Handlungen des namentlich genannten Versicherten verursacht wurden.

Gemeinsam werden zusätzliche Versicherungsklauseln weit gefasst, wie z.B. „jede Person oder Organisation, die Sie (der namentlich genannte Versicherte) aufgrund eines schriftlichen Vertrags als zusätzlichen Versicherten in diese Police aufnehmen müssen … diese Person ist nur ein zusätzlicher Versicherter in Bezug auf die Haftpflicht, die sich aus ‚Ihrer Arbeit‘ für diesen zusätzlichen Versicherten ergibt.“ (CG 70 48 04 02) Die Klauseln enthalten oft bedingte Einschränkungen, wie z. B. die Beschränkung des Versicherungsschutzes auf Ansprüche, die während des „laufenden Betriebs“ des benannten Versicherten entstehen, es sei denn, die Verträge schreiben etwas anderes vor, und sie enthalten oft die Behauptung, dass sie gegenüber anderen Versicherungspolicen vorrangig sind (das Problem der „anderen“ Versicherung). Diese können mit entgegengesetzten Bestimmungen in anderen Verträgen kollidieren, was zu einer gegenseitigen Anfechtung der Klauseln der anderen Versicherungen führt. So kommt es häufig zu Streitigkeiten über die relative Verantwortung eines Versicherten für die Verursachung eines Unfalls und die relative Haftung der jeweiligen Versicherer. Diese Streitigkeiten werden zusätzlich durch die Tatsache erschwert, dass einige der ursprünglichen Vertragsparteien vertraglich vereinbart haben, andere Parteien zu entschädigen. Diese Entschädigungen können wiederum Verbindlichkeiten sein, die von den Policen gemäß der Deckung des „versicherten Vertrags“ abgedeckt werden. Die Gerichte in den verschiedenen Bundesstaaten entscheiden diese Streitigkeiten unterschiedlich, je nach den besonderen Fakten des jeweiligen Falls und dem Recht des jeweiligen Staates. Gemäß der allgemeinen Regel, dass Versicherungspolicen weit zugunsten des Versicherungsschutzes ausgelegt werden, werden solche Streitigkeiten oft zugunsten eines maximalen Versicherungsschutzes für jeden Versicherten entschieden.

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