Kann eine geschiedene Person Sozialversicherungsleistungen von ihrem Ex erhalten?

Wenn Sie geschieden sind, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen auf der Grundlage der Einkünfte Ihres Ex-Ehepartners. In diesem Artikel wird erläutert, wie Sie sich für diese Leistungen qualifizieren und wie viel Sie von der Sozialversicherung erwarten können.

Key Takeaways

  • Ein geschiedener Ehegatte kann berechtigt sein, Sozialversicherungsleistungen auf der Grundlage der Arbeitsleistung des früheren Ehegatten zu erhalten.
  • Die Ehe muss mindestens 10 Jahre gedauert haben, und der geschiedene Ehegatte muss mindestens 62 Jahre alt sein.
  • Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, kann der geschiedene Ehegatte einen Betrag erhalten, der bis zu 50 % der Leistungen des Ex-Gatten entspricht.

Sozialversicherungsansprüche des geschiedenen Ehegatten

Um Sozialversicherungsleistungen auf der Grundlage des Verdienstes des früheren Ehegatten zu erhalten, muss der geschiedene Ehegatte folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen mit diesem Ehegatten mindestens 10 Jahre verheiratet gewesen sein.
  • Sie müssen mindestens 62 Jahre alt sein.
  • Sie dürfen derzeit nicht verheiratet sein.
  • Als ehemaliger Ehegatte müssen Sie zu dem Zeitpunkt, zu dem der ehemalige Ehegatte den Antrag stellt, Anspruch auf Renten- oder Invaliditätsleistungen der Sozialversicherung haben (unabhängig davon, ob der ehemalige Ehegatte bereits Leistungen bezieht oder nicht).

Die auf der Grundlage der Arbeitsleistung des Ehegatten zu zahlende Leistung muss höher sein als die Leistung, die die Person auf der Grundlage ihrer eigenen Arbeitsleistung erhalten würde. Der Antragsteller erhält die höhere Leistung.

In der Regel hat ein geschiedener Ehegatte Anspruch auf eine Sozialversicherungsleistung, die 50 % der Rentenleistung des ehemaligen Ehegatten entspricht. Ist der Ehegatte verstorben, kann der ehemalige Partner Anspruch auf eine Hinterbliebenenleistung von bis zu 100 % dieses Betrags haben.

In beiden Fällen muss der geschiedene Ehegatte das volle Rentenalter erreicht haben, um die volle Leistung (50 % oder 100 %) zu erhalten. Wird der Antrag vor Erreichen des Rentenalters gestellt, wird die Leistung dauerhaft gekürzt. (Dies gilt übrigens für jeden, der die Altersrente der Sozialversicherung beantragt. Sie können den Antrag bereits mit 62 Jahren stellen, aber die Höhe der Leistung wird niedriger angesetzt.)

War der geschiedene Ehegatte mehr als einmal verheiratet und geschieden und dauerte jede Ehe die erforderlichen 10 Jahre, hat er Anspruch auf die höhere der beiden Leistungen, aber nicht auf beide.

Auch wenn der frühere Ehegatte wieder heiratet und der neue Ehegatte Sozialversicherungsleistungen auf der Grundlage des Beschäftigungsverhältnisses dieser Person bezieht, kann der Ex-Partner ebenfalls auf der Grundlage dieses Verhältnisses Leistungen beziehen.

Wenn Sie wieder heiraten, während Sie Leistungen auf der Grundlage des Anspruchs Ihres Ex-Ehegatten beziehen, und diese Person noch lebt, haben Sie keinen Anspruch mehr auf diese Leistungen.

Wenn Ihr Ex noch keine Leistungen bezieht

Wenn Ihr Ex noch keine Rentenleistungen beantragt hat, aber Anspruch darauf hat, können Sie Leistungen auf der Grundlage des Verdienstes des Ex-Ehepartners erhalten, sofern Sie die anderen Voraussetzungen erfüllen und seit mindestens zwei Jahren geschieden sind.

Beantragung von Leistungen als geschiedener Ehegatte

Sie können die Leistungen online unter SSA.gov beantragen oder einen Termin bei Ihrem örtlichen Sozialversicherungsbüro vereinbaren. Um Leistungen für den früheren Ehepartner zu beantragen, benötigen Sie dessen Sozialversicherungsnummer oder Geburtsdatum und -ort sowie die Namen der Eltern.

Wenn Sie als geschiedener Ehepartner Leistungen für Ehegatten beantragen, geht die Sozialversicherung davon aus, dass Sie auch Leistungen für Ihren eigenen Arbeitsnachweis beantragen, und Sie haben Anspruch auf den höheren der beiden Beträge. Ist Ihre Leistung niedriger, zahlt Ihnen die Sozialversicherung zunächst einen Betrag auf der Grundlage Ihrer Unterlagen und gleicht dann die Differenz zu dem Betrag aus, der Ihnen auf der Grundlage der Unterlagen Ihres Ex-Ehepartners zusteht.

Das Fazit

Wenn Sie mindestens 10 Jahre lang verheiratet waren, können Sie möglicherweise Sozialversicherungsleistungen auf der Grundlage der Arbeitsunterlagen Ihres Ex-Ehepartners erhalten. Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie Leistungen in Höhe von bis zu 50 % der Altersrente Ihres Ex-Ehepartners erhalten.

Die Beantragung dieser Leistungen ist ein recht unkompliziertes Verfahren, und um Ihre Privatsphäre zu schützen, wird Ihr Ex-Ehepartner nicht benachrichtigt, wenn Sie dies tun.

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